AGB

Auf dieser Seite finden Sie unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
Die Bedingungen sind auch als PDF-Download erhältlich:

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich, Abwehrklausel, Eigentums-/Urheberrechte und Geheimhaltung

1. Allen Lieferungen und Leistungen der Peter Huber Kältemaschinenbau SE (Lieferant) liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (Bedingungen) und etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Andere (Einkaufs-, etc.) Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht durch (widerspruchslose) Auftragsannahme.

2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

3. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Für den Umfang von Lieferungen oder Lei­stungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestä­tigung des Lieferanten maßgeblich.

4. Der Lieferant behält sich an seinen dem Besteller zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Kostenvoranschlägen sowie allen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nicht-Auftragserteilung dem Lieferanten auf dessen Verlangen unverzüglich herauszugeben.

5. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Bei Verstößen gegen Vertraulichkeits-, Geschäftsgeheimnis- und ähnliche Pflichten behält sich der Lieferant ausdrücklich zivil-, wenn notwendig auch strafrechtliche Schritte vor.
 

II. Preise und Aufrechnung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zollkosten und sonstiger anfallender Nebenkosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

III. Eigentumsvorbehalt und Herausgabepflicht bei Zahlungsverzug

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern, tritt jedoch schon jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen seine Abnehmer zur Sicherung der Zahlungsforderungen des Lieferanten in Höhe des geschuldeten Betrags (inklusive Umsatzsteuer) an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch wird der Lieferant die Forderung u.a. nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist, sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

3. Ansonsten darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

5. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolgloser Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
 

IV. Lieferfristen und Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen (wie rechtzeitige Übermittlung sämtlicher, vom Besteller zu lieferenden Informationen, Genehmigungen bzw. (Plan-)Freigaben; Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen) fristgerecht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, mangelfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferanten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant sobald als möglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder zur Abholung bereit steht.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5. Der Zwischenverkauf eines angebotenen Artikels bleibt vorbehalten.

6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen; Gleiches gilt für der Fall einer nicht ordnungsgemäßen, nicht mangelfreien bzw. nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferanten bzw. im Fall einer vom Besteller zu vertretenden Verzögerung.

7. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

8.1 Setzt der Besteller dem Lieferanten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferanten in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

8.2 Weitere (Schadensersatz-, etc.) Ansprüche des Bestellers aus Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein in Ziffer IX. (Haftungsausschluss) bestimmter Fall vor.
 

V. Transport und Gefahrübergang

1. Der Transport der Ware erfolgt grundsätzlich im Auftrag des Bestellers.

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat; dies gilt ebenso, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Anlieferung, Aufstellung und Montage) übernommen hat.

3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferant nicht zuzurechnen sind oder der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; dies gilt ebenso bei Annahmeverzug des Bestellers aus sonstigen Gründen.
 

VI. Probestellung

Werden Waren zur Probe überlassen, gelten diese als vom Besteller gekauft, wenn der Lieferant sie nicht in­nerhalb der vereinbarten Rückgabe-Frist zurückerhält. Wurde keine Rückgabefrist angegeben, beträgt diese 4 Wochen. Maßgeblich ist das Datum auf dem Liefer­schein. Im Falle der Rückgabe trägt der Besteller die Transport-, Überprüfungskosten und sonstige beim Lieferanten anfallenden (Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur-, etc.) Kosten.
 

VII. Aufstellung und Montage

1. Dem Besteller obliegt es, auf seine Kosten die notwendi­gen Voraussetzungen für eine einwandfreie Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes in seinem Betrieb zu schaffen.

2. Die Vergütung für die Aufstellung und Montage richtet sich nach der Preisliste des Lieferanten, die Gegenstand des Vertrages wird und grundsätzlich der Auftragsbestäti­gung beigefügt ist bzw. jederzeit, auch schon vor Vertragsschluss vom Besteller eingesehen werden kann.

3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretenden Umstände, hat der Besteller auf der Grundlage der vereinbarten Preisliste (mindestens) die hierfür erforderlichen Mehrkosten (Warte-, Reisekosten etc.) zu tragen.
 

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer IX. (Haftungsausschluss) – wie folgt:

1. Sachmängel:

1.1 Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Dabei hat der Besteller umfangreich Auskunft über sämtliche, für den Lieferanten zur ggf. erforderlichen Nacherfüllung relevanten Informationen (wie mögliche (Mängel-)Symptome, Fehlermeldungen, Fehlfunktions- und sonstige Dokumentationen, Art und Weise der durchgeführten Applikationen, Geräteseriennummer etc.) zu erteilen.

1.2 Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen (vgl. auch Ziffer 1.6).

1.3 Alle diejenigen Teile und Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern, mangelfrei zu ersetzen oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

1.4 Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Auskunft (Ziffer 1.1), Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferanten von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

1.5 Sofern überhaupt und soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Lieferant von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten ausschließlich die Kosten des Ersatzstückes (ggf. einschließlich des Transports lediglich im Inland).

1.6 Stellt sich hingegen die Beanstandung als unberechtigt bzw. als ein Fall der Ziffer 1.10 heraus, trägt der Besteller sämtliche dadurch beim Lieferanten angefallenen Kosten.

1.7.1 Den Ort der Nacherfüllung bestimmt ausschließlich der Lieferant. Grundsätzlich erfolgt die Nacherfüllung am Sitz des Lieferanten oder einem anderen vom Lieferanten bestimmten, der Zweckmäßigkeit der Nacherfüllung dienenden Ort.

1.7.2 Der Besteller hat auf eigene Gefahr und eigene (Transport-, etc.) Kosten den Liefergegenstand dem Lieferanten an dem nach Ziffer 1.7.1 bestimmten Ort ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müssen alle Fremdprodukte, Zubehörteile, Zusatz-Produkte, Programme, Daten und Speichermedien, die nicht Bestandteil des Liefergegenstands sind, vor der Versendung an den Lieferanten entfernt wer­den; dabei haftet der Lieferant nicht für Sachen, die vom Besteller nicht ent­fernt wurden oder die beschädigt wurden, bevor sie beim Lieferanten eingetroffen sind. Ebenso muss der Liefergegenstand vom Besteller ordnungsgemäß für den Ver­sand vorbereitet (gereinigt, vollständig entleeren, Transport­sicherungen aktivieren etc.) und handelsüblich verpackt werden. Der Besteller als Versender verpflichtet sich, alle gefährlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen Stoffe, mit denen das Gerät in Kontakt ge­treten ist, absolut rückstandsfrei zu entfernen, damit für den Lieferanten als Emp­fänger die Annahme gefahrlos ist.

1.8.1 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferanten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

1.8.2 Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

1.9 Weitere (Schadensersatz-, etc.) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein in Ziffer IX. (Haftungsausschluss) bestimmter Fall vor.

1.10 Insbesondere in nachfolgenden Fällen bestehen keine Mängelansprüche bzw. keine Haftung des Lieferanten:

1.10.1 Lediglich unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; ungeeignete, unsachgemäße, übermäßige und sonstige, nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands entsprechende Verwendung; ungeeignete und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung und Verschleiß; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung; ungeeignete Betriebsmittel (wie unzulässige Wärme-/Kälteflüssigkeiten); mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund; chemische, elektrochemische, elektrische, thermische und sonstige, die ordnungsgemäße Verwendung des Liefergegenstands störende Einflüsse und Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; nicht reproduzierbare Softwarefehler.

1.10.2 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

1.10.3 Nicht vom Lieferanten schriftlich autorisierte Reparaturen, Fremdarbeiten und Modifikationen aller Art, die Verwendung für einen anderen als den vorgesehenen Zweck, das Ändern, Entfernen oder Manipu­lieren des Geräteschildes oder der Seriennummer schließen die Mängelhaftung des Lieferanten aus.

1.10.4 Unter gar keinen Umständen ist der Lieferant für Schäden verantwort­lich, die aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Teilen oder durch Pro­duktionsausfall (z.B. wegen Lieferverzug) beim Besteller bzw. Endkunden entste­hen.

1.11 Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung verjähren 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für o.g. Rücktritt und Minderung. Im Übrigen gilt Ziffer X. (Verjährung).

2. Rechtsmängel: Schutz- und Urheberrechte Dritter

2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

2.2 Die in vorheriger Ziffer 2.1 genannten Pflichten des Lieferanten sind vorbehaltlich Ziffer IX. (Haftungsausschluss) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet, den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorheriger Ziffer 2.1 ermöglicht, dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Besteller keine Anerkenntnis abgibt, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
 

IX. Haftungsausschluss

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließlich

1.1 bei Vorsatz,
1.2 bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
1.3 bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
1.4 bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferanten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

2. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 

X. Verjährung

1. Alle Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten.

2. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffern IX. 1.1 – 1.4 gelten die gesetzlichen Fristen.
 

XI. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, hingegen nicht überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben (z.B. Copyright-Vermerke) nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
 

XII. a) Rücknahme gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

1. Die Verkaufspreise verstehen sich ausschließlich der Ko­sten für die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

2. Auf Wunsch or­ganisiert der Lieferant gegen Erstattung der anfallenden Kosten die Rücknahme und Wiederverwertung/Entsor­gung auch solcher Geräte, soweit sie vom Lieferanten vertrieben werden.
 

XII. b) Rücknahme gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG)

1. Die Verkaufspreise verstehen sich ausschließlich der Kosten für die Rücknahme und Entsorgung von Transportverpackungen anderer Nutzer als privater Haushalte im Sinne des Verpackungsgesetz (VerpackG).

2. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Verpackungen übernimmt der Kunde in eigener Verantwortung durch Weiterverwendung oder Abgabe an Entsorgungseinrichtungen oder Entsorgungsunternehmen.
 

XIII. Vertragsanpassung, Gerichtsstand Offenburg, Vertragssprache, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Datenschutz

1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen (z.B. Ziffer IV. 6.), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst; soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und Be­steller wird als Gerichtsstand D-77656 Offenburg vereinbart. Der Lieferant ist gleichzeitig berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

3. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragsparteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur zu einem Teil un­wirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirt­schaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.

6. Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der hier abrufbaren Datenschutzerklärung.

Einkaufsbedingungen

1.0 Vertragsabschluß, Vertraulichkeit, Änderungen des Bestellumfangs

1.1 Wir bestellen auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit Ihnen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Unsere Bestellungen sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich von Ihnen zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wird daran nicht mehr gebunden.

1.3 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellung. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können - nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung - auch mittels Datenfernübertragung oder maschinell lesbarer Datenträger erfolgen.

1.4 Der Vertragsabschluß ist vertraulich zu behandeln. Sie dürfen in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach unserer schriftlichen Zustimmung hinweisen.

1.5 Zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge und dergleichen, sind unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an ihnen vor. Sie sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Erzeugnisse, die nach unseren Vorgaben oder Unterlagen oder mit unseren Werkzeugen angefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung vom Lieferer weder selbst noch von Dritten verwendet werden.

1.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres Unternehmens zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Bei Verstößen gegen Vertraulichkeits-, Geschäftsgeheimnis- und ähnliche Pflichten behalten wir uns ausdrücklich zivil-, wenn notwendig auch strafrechtliche Schritte vor.

1.7 Wir können Änderungen und Berichtigungen im Leistungsumfang und in der Ausführungsart, insbesondere solche, die von uns aus technischen Gründen gewünscht bzw. von uns genehmigt werden, auch nach Vertragsabschluß verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Soweit solche Änderungen und Berichtigungen ohne nennenswerte Kosten durch Sie durchgeführt werden, sind sie im Preis (Ziff. 2.1) eingeschlossen. Im übrigen sind Änderungen und Ergänzungen der bestellten Lieferungen/Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem seiner Zweckbestimmung entsprechenden Zusammenhang stehen, auf unser Verlangen zu gleichen Bedingungen und auf gleicher Preisgrundlage auszuführen, falls nicht eine solche wesentliche Veränderung des Bestellumfangs oder der Marktlage vorliegt, dass neue Preisfestsetzungen notwendig werden. Ermöglichen solche Zusatzbestellungen oder sonstige Änderungen eine Preissenkung, haben wir Anspruch darauf. Die Lieferzeit ist in solchen Fällen neu zu vereinbaren.

1.8 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

 

2.0 Preise, Versand, Verpackung

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, gelten frei Haus und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

2.2 Jede Lieferung ist uns unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell-Nr. anzugeben.

2.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

2.4 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt somit bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, haben Sie die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst für die günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haften Sie für Transportschäden.

2.5 Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, daß Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, diese Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung in Höhe von 2/3 des Rechnungsbetrages frachtfrei an Sie zurückzusenden.

 

3.0 Rechnungserteilung und Zahlung

3.1 Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und – sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist – entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. Mit unserer Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf Ihre Haftung wegen Mängelansprüchen verbunden.

3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen.

3.4 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.

3.5 Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

3.6 Bei Vorauszahlungen haben Sie auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. Bankbürgschaft zu leisten.

 

4.0 Liefertermine, Lieferverzug

4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware, in vereinbarter Stückzahl und Güte bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Liefergegenstände, insbesondere bei Rahmenaufträgen, halten Sie in Form einer ordnungsgemäßen und jederzeit durch uns abrufbaren Lagerhaltung vor.

4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

4.3 Geraten Sie mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

4.4 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

4.5 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge unter Angabe des Nachliefertermins aufzuführen.

 

5.0 Gewährleistung

5.1 Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir Ihnen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge an Sie.

5.2 Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber Ihnen zu. Sie haften uns gegenüber im gesetzlichen Umfang, insbesondere für sämtlichen aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstehenden Schaden. Im Falle der Nacherfüllung steht ausschließlich uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung/-leistung zu.

5.3 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 4 Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.

 

6.0 Produkthaftung, Versicherungsschutz

6.1 Sie stellen uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der zur Abwehr dieser Ansprüche notwendigen Kosten frei, die auf Produktschäden beruhen, die ihre Ursache in dem Herrschaftsund Organisationsbereich des Lieferanten haben.

6.2 Auch werden Sie uns die Kosten für aus diesem Grund, ggf. auch vorsorglich von uns eingeleitete Rückrufaktionen erstatten.

6.3 Sie verpflichten sich, eine Produkthaftpflichtversicherung einschließlich des Rückrufrisikos mit einer für den Vertragsgegenstand angemessenen Deckungssumme abzuschließen und aufrechtzuerhalten sowie uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

 

7.0 Schutzrechte

7.1 Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

7.2 Sie stellen uns und unsere Kunden auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

7.3 Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

 

8.0 Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle von uns bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Nehmen Sie Verarbeitungen oder Umbildungen vor, so erfolgen diese für uns. Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn eine von uns bereitgestellte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt wird. Ist nach der Vermischung die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, verpflichten Sie sich, uns das anteilige Miteigentum zu übertragen. In jedem Fall verwahrt der Lieferant unser Alleineigentum und/oder Miteigentum für uns.

8.2 Alle von uns erhaltenen Werkzeuge, Teile und Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeugpläne und dergleichen) dürfen Sie nur mit unserer schriftlichen Einwilligung außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diesen Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages haben Sie diese auf eigene Kosten unverzüglich an uns zurückzugeben.

 

9.0 Schlussbestimmungen

9.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

9.2 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

9.3 Wir werden Ihre personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln und erwarten dies entsprechend.

9.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Wechsel- und Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist Offenburg, soweit Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Sie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

9.5 Wenn Sie Ihre Zahlungen einstellen oder ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren u.ä. beantragt wird, sind wir zum Rückritt vom Vertrag berechtigt.

9.6 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

9.7 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.